AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

DPS Digital Print Services GmbH, im folgendem kurz „DPS“ genannt:

1. GELTUNGSBEREICH
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

2. PREISANGEBOTE
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton, usw.), Buchbindematerial usw. um Tagespreise, die der jeweiligen Situation angepasst werden können.
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.

Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.

Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z.B. Papier, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in
Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.

Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.

Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

3. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 2 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.

DPS behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist prompt netto Kassa ohne Abzug zu leisten.

Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.

Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.

Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

5. ZAHLUNGSVERZUG
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.
Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

6. LIEFERZEIT
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt.

Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.

Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.

Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.

Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht, ist er mit der Höhe des Auftragwertes (d.i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftrageber kann nicht eingefordert werden.

Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung benachrichtigt.

7. LIEFERUNG
Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
Als Liefertermin gilt stets der Auflieferungstermin beim Postamt, wenn die Postaufgabe durch DPS erfolgt. Ansonsten ist der Versandtermin ab unserem Werk als Liefertermin zu betrachten.

Für solche Aufträge wird die für den Kunden jeweils günstigste Versandart gewählt, falls keine besonderen Wünsche vorgeschrieben werden. Gerät DPS mit der Lieferung (Postaufgabe) in Verzug, kann der Kunde unter Ausschluss jedweder Schadenersatzansprüche nur nach erfolgter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Porto muss spätestens 3 Tage vor dem von uns angegebenen Liefertermin in bar erlegt, oder auf unserem Konto, Bank Austria Creditanstalt AG 51419045601 (BLZ 12000) gutgeschrieben sein. Wenn die Portovorlage verspätet oder ohne Angabe des Sendungszweckes eingeht, verschiebt sich auch ein bestätigter Liefertermin dementsprechend. Ohne Portovorlage erfolgt keine Postaufgabe. Die Portospesen sind reine Durchlaufposten und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

8. SATZ- UND DRUCKFEHLER
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von dem Auftragnehmer verschuldet sind.

Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autokorrektur).

Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.

9. ANNAHMEVERZUG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNGEN
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem die Ware endgültig vom Auftraggeber übernommen wurde.

Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Telefonisch oder telegrafisch angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.

Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten.
Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.

Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
Bei den eingesetzten Materialen gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.

Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllung- oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

DPS haftet für Fehler bei der Adressierung und Herstellung oder Weiterverarbeitung bzw. der Postaufgabe von Werbematerialien bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag, jedoch ohne Portoanteil. Diese Haftung gilt nur dann, wenn DPS ein Verschulden trifft. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz von mittel- oder unmittelbarem Schaden ist ausgeschlossen. Bei der Herstellung von Drucksorten durch uns haften wir für Fehler, die nach Gutheißung des Kunden durch Verschulden von DPS entstehen. Wird kein Bürstenabzug verlangt, so liegt die Verantwortung gänzlich beim Auftraggeber
.
12. ADRESSMIETE
Sie mieten die Adressen für eine einmalige Aussendung per Post. Die Adressen dürfen weder mehrfach eingesetzt, noch gespeichert, kopiert, abgeschrieben oder in sonstiger Weise vervielfältigt werden. Reagierer aus einer Aussendung gehen in Ihr Eigentum über und können von Ihnen beliebig weiterbearbeitet werden.

Bei Zuwiderhandeln gilt eine Konventionalstrafe in Höhe des 10-fachen Adressenmietpreises als vereinbart. Zur Kontrolle enthält jede Adressenbestellung einige Kontrolladressen. Schon die Vorlage einer doppelten Kontrolladresse gilt als Beweis des Zuwiderhandelns.

Gekaufte Branchenadressen gehen in Ihr Eigentum über und können beliebig oft eingesetzt werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Adressen ist untersagt.

Für jede Retoure einer Branchenadresse, die wir innerhalb von 4 Wochen mit einem Postvermerk verzogen/verstorben/unbekannt zurückerhalten vergüten wir €: 0,50 per Stück.

Sendungen mit dem Vermerk „Nicht angenommen” sind von einer Vergütung ausgeschlossen. Weitere Ansprüche können nicht gestellt werden.

13. LISTBROKERADRESSEN
Listbrokeradressen unterliegen besonderen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Adressen dürfen Ihnen in keiner Form ausgehändigt werden. Ein Abgleich mit der Robinsonliste ist verpflichtend. Der Versand der Adressen muss über DPS erfolgen.

Auf die Qualität der Adressen hat DPS keinen Einfluss. Für jenen Anteil an Retouren, der 5% der versandten Gesamtadressmenge übersteigt, vergüten viele Vermieter (aber nicht alle!) den einfachen Adressenmietpreis exklusive aller Zusatzkosten. Weiters erfolgt die Vergütung nur dann, wenn wir die Retouren innerhalb von 4 Wochen mit einem Postvermerk verzogen/verstorben/unbekannt zurückerhalten. Sendungen mit dem Vermerk „Nicht angenommen” sind von einer Vergütung ausgeschlossen. Weitere Ansprüche können nicht gestellt werden.

14. PREIS
Alle in den Angeboten von DPS enthaltenen Preise sind Nettopreise in EURO ohne USt (sowie ohne Porto, Verpackungs- und Versandkosten und ohne eventueller ARA-Entsorgungsbeiträge). Sie gelten für Lieferung ab Werk Wien. Liefert der Kunde oder ein von ihm bestimmter Lieferant an DPS, dann trägt der Kunde die Zoll-, Fracht- und Portokosten für dieses Material. Alle Rechnungen sind zahlbar netto Kassa bei Fakturenerhalt, da es sich hier rein um Dienstleistungen handelt.

15. BEIGESTELLTE MATERIALIEN
Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Papier, Klischees, Filme, Datenträger aller Art usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind.
Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Materialien und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucke und dgl., Disketten, Film usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit des gespeicherten Textes nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen.
Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

ARA-Entsorgungsbeiträge werden nach den derzeit gültigen Sätzen für das jeweilige Material weiterverrechnet. Die Beiträge sind, wenn nicht extra angeführt, in den Preisen unserer Angebote nicht enthalten.
Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.

Bei Erteilen eines Kreativ- bzw. Textauftrages gilt ein Abstandshonorar von 50% des Kreativ- bzw. Texthonorars als vereinbart, wenn Sie unseren Entwurf/Textvorschlag nach zwei Korrekturversuchen ablehnen.

Bei Personen oder Gegenständen, die von uns fotografiert werden sollen, gehen wir davon aus, dass der Auftraggeber über die Veröffentlichungsrechte verfügt und eventuelle Fotohonorare an die zu fotografierenden Personen, an Models bzw. bezugsberechtigte Personen bezahlt hat. Aus diesen Titeln können weder vom Auftraggeber noch von Dritten Ansprüche an DPS gestellt werden.

16. AUFTRAGSUNTERLAGEN
Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes 12. haftet der Auftragnehmer bis zu 3 Wochen nach Erledigung des Auftrages. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu wahren.

Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

17. DATENSCHUTZ
Gemäß §22 DSG teilen wir mit, dass wir Daten Ihrer Firma in unserer Buchhaltung automationsunterstützt verarbeiten lassen. Die Speicherung beinhaltet folgende Daten: Name, Anschrift, Bestellinformation, Umsatz- und Fakturendaten, Bankverbindungen. Datenübermittlungen sind nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und im Geld- und Zahlungsverkehr vorgesehen. Jegliche sonstige Vermittlung und Weitergabe bedarf Ihrer gesonderten Zustimmung.

18. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL.
Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Druckformen, Montagen, Lochbänder, Datenträger, Filme und sonstige Druckvorrichtungen, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.

Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate.
Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

19. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

20. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Filme und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen), welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
Eine Aufbewahrung der obengenannten Behelfe (Druckvorrichtungen) zur Durchführung des Druckauftrages nach Abwicklung des Druckauftrages erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gegen Ersatz der dem Auftragnehmer entstehenden Kosten.

21. URHEBERRECHT
Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten.
Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

22. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Vermittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu.
Der Mittler verpflichtet sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.

23. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.

Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind:
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht.
Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Druckprodukten ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.

24. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

25. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

26. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig.

27. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

Vorbehaltlich Irrtümer und Druckfehler. Stand: Jänner 2005
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Sitz der Gesellschaft: Wien, Handelsgericht Wien
FN: 256065 t, UID: ATU 61326069